kurz informiert

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt! Sachverständig ist grundsätzlich jeder der sich berufen fühlt!


Sie sollten, wenn Sie ein Gutachten oder die Dienstleistung eines Sachverständigen benötigen, darauf achten, dass der von Ihnen Beauftragte über einen entsprechenden Nachweis als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger verfügt. Nur dann können Sie davon ausgehen, dass die erstellten Gutachten von fachlich hoher Qualität sind und in den folgenden Verfahrensschritten entsprechend gewichtet werden.

  • Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger legt einen Eid dahingehend ab, dass er seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllt und die von ihm angeforderten Gutachten entsprechend und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet.
  • Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist an die strikte Einhaltung einer gesetzlich geregelten Schweigepflicht gebunden.
  • Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger darf als solcher (unter dieser ausdrücklichen Bezeichnung und unter Verwendung seines speziellen Rundstempels) nur auf dem Sachgebiet tätig werden für das er öffentlich bestellt ist. Gutachten auf benachbarten oder anderen Sachgebieten sind selbstverständlich möglich; ein Unterzeichnen als „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ bzw. die Verwendung des Rundstempels muss in diesen Fällen jedoch unterbleiben.

Um Gerichten, Behörden und privaten Auftraggebern diese zuverlässigen, qualifizierten, unabhängigen und unparteiischen Gutachter zur Verfügung zu stellen, vereidigen beauftragte Bestellungskörperschaften wie z.B. die Handwerkskammern, Fachleute mit besonderer Sachkunde für diese Aufgabe als öffentlich bestelle und vereidigte Sachverständige.

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger unterliegt in seiner Tätigkeit der Aufsicht durch die bestellende Körperschaft. In diesem Fall wurde ich von der Handwerkskammer Dortmund als Sachverständiger für das Tischlerhandwerk bestellt.


Die Bestellung ist befristet und verlängerbar, jedoch auch widerrufbar. Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist vom Gesetz geschützt. Die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist nicht auf den Bezirk der bestellenden Körperschaft beschränkt; die Tätigkeit kann bundesweit und auch im Ausland (soweit dort erlaubt) erfolgen.

Die fachlichen Anforderungen und Bestellungsvoraussetzungen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden von den Bestellungskörperschaften bundesweit einheitlich festgelegt.