kurz informiert
Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland rechtlich
nicht geschützt! Sachverständig ist grundsätzlich jeder der sich berufen
fühlt!
Sie sollten, wenn Sie ein Gutachten oder die Dienstleistung eines Sachverständigen benötigen, darauf achten, dass der von Ihnen Beauftragte über einen entsprechenden Nachweis als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger verfügt. Nur dann können Sie davon ausgehen, dass die erstellten Gutachten von fachlich hoher Qualität sind und in den folgenden Verfahrensschritten entsprechend gewichtet werden.
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Um Gerichten, Behörden und privaten Auftraggebern diese zuverlässigen, qualifizierten, unabhängigen und unparteiischen Gutachter zur Verfügung zu stellen, vereidigen beauftragte Bestellungskörperschaften wie z.B. die Handwerkskammern, Fachleute mit besonderer Sachkunde für diese Aufgabe als öffentlich bestelle und vereidigte Sachverständige. |
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
unterliegt in seiner Tätigkeit der Aufsicht durch die bestellende
Körperschaft. In diesem Fall wurde ich von der Handwerkskammer Dortmund
als Sachverständiger für das Tischlerhandwerk bestellt.
Die Bestellung ist befristet und verlängerbar, jedoch auch widerrufbar. Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist vom Gesetz geschützt. Die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist nicht auf den Bezirk der bestellenden Körperschaft beschränkt; die Tätigkeit kann bundesweit und auch im Ausland (soweit dort erlaubt) erfolgen. Die fachlichen Anforderungen und Bestellungsvoraussetzungen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden von den Bestellungskörperschaften bundesweit einheitlich festgelegt. |